PR Portrait Art Book Shoot
Auf ein Wort: Mediale und rechtliche Aspekte in der (Portrait) Photography
Auf ein Wort: Mediale und
rechtliche Aspekte in der
(Portrait-) Photography
Wir unterscheiden zwischen Context basierten
Portraits (kommerziell und lizenzpflichtig) zu
werblichen Zwecken, verbunden mit wirtschaft-
lichen Zielen und konzeptionellen Portraits mit
Story-Background für die Öffentlichkeits- und
Pressearbeit inkl. Media Illustration; also
dokumentarische Photography (Events inbegriffen)
mit Ereignis-Kontext, journalistisch und ebenfalls
lizenzpflichtig. (Betrifft Personen des öffentlichen
Lebens)
Alles, was die obigen Themenbereiche nicht
abdeckt, bewegt sich in der privaten oder
künstlerischen „Non Commerical Portrait-Photography
mit eingeschränkter Lizenzpflicht in Bezug auf die
Nutzungsrechte. Also ohne wirtschaftlich, medialen
Hintergrund.
(Personal: Wedding, Family, Kids, Street Portraits…)
Unabhängig davon gilt diese Zuordung grundsätzlich
für jede Art von Bildnutzung als Kriterium zur einfachen
Unterscheidung von „commercial und not commercial“.
Der Photographer als Urheber bleibt ohne schriftliche
Abtretung ausnahmslos und dauerhaft auch
Lizenzgeber. Jede Bauftragung sollte daher die
medial rechtlichen Aspekte bereits im Vorfeld klären.
(Das ist allgemeingültig)
Worüber kaum jemand redet: Medien § R e c h t
Lizenzveträge beinhalten Rechte und Pflichten
und regeln ganz allgemein dauerhaft oder
temporär die begrenzte oder unbegrenzte
Bildnutzung: Man nennt es auch „License
Agreement“.
Cross mediale Nutzung zur Veröffentlichung
digital media/print medien (Mediaplan/Reichweite)
Allgemeine Druckrechte
Größen, Formate, Reichweite,
Reproduktion
Dauer der Nutzung
zeitlich begrenzt oder
unbegrenzt
Bereitsstellung von
Bildern zugunsten
Dritter
Handel und Weiter-
verkauf von Bildern
Überlassung
Anzeigepflicht zur erweiterten Nutzung
Zweitnutzen/Drittnutzen usw.
Was bedeutet „eingeschränkte
Lizenzpflicht?
Jede kommerzielle Bildnutzung verlangt per se
nach einem Lizenzvertrag, da sich die Bildproduktion
hinsichtlich der Honorargestaltung unanhänging
von einander, zu zwei Summen einander addiert:
1= Shooting Honorar plus 2 = Lizenzgebühr / License Fee
Vertrags-
gegenstand:
Medienrecht
Jamaica