PR Portrait Art Book Shoot
Auf ein Wort: Mediale und rechtliche Aspekte in der Fotografie
Auf ein Wort: Mediale und
rechtliche Aspekte in der
(Portrait-) Photography
Keine professionelle Agentur und kein Verlag würde
ohne Vorlage eines gültigen Lizenzvertrages Material
für die Medienillustration nutzen oder Fotomaterial
veröffentlichen.
Der Nutzungsvertrag ist also der legitime Nachweis
von Urheberrechten zugunsten des Photographers
und gleichzeitig Nachweis von legitimen Nutzungs-
rechten zugunsten des Kunden. (Nich zwingend Ditter)
Die Höhe des Lizenzhonorares ist also immer abhängig
von der Anzahl der genutzten Medien und der Nutzungs-
dauer. Wer wirklich wissen möchte, wie kompliziert eine
Bildnutzungskalkulation ist, sollte das mal bei Getty-Images
mit einem Foto seiner Wahl ausprobieren. Sie werden
überrascht sein, wie kompliziert und aufwendig so etwas
werden kann. Und vor allem, wie teuer!
Mit welchem Fotografen man auch immer zusammenarbeit,
der Kunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf die
Ausfertigung eines License-Agreements und sollte den
in jedem Fall zur eigenen Absicherung verlangen.
Auch private Shootings sollten mit einem License-
Agreement enden. Zwar wird der Photographer kein
License-Fee berechnen, dennoch aber seine berechtigten
Interessen formulieren. Zum Beispiel, dass eine werbliche
Nutzung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.
Viel wichtiger ist aber, dass man sich selbst vor möglichen
Abmahnanwälten schützt, deren Geschäftsmodell es ist,
Bildnutzungen ohne Lizenzvertrag aufzuspüren, um dann
auf einer zulässigen Rechtsgrundlage, kostenpflichtige
Unterlassungserklärungen zu versenden. Und das wird
richtig teuer!
An dieser Stelle noch einmal der Hinweis:
Professionalität fängt im Back Office an und nicht mit der
Kamera in der Hand. Es gehört einiges mehr dazu.
Und jeder, der bereits eine Webseite oder einen
Social Media Kanal betreibt, ob gewerblich oder
nicht, ist bereits „Medienbetreiber“ im Sinne des
Gesetzes.
Wer also davon ausgeht, dass ein Projekt mit der Aushändigung
von Bildern und der Bezahlung des Shooting fees erledigt sei,
liegt grundsätzlich falsch. Auch wenn das mehr oder weniger
so stillschweigend praktiziert wird.
Sollte sich der Bildnutzungszweck oder die mediale Nutzung
verändern, liegt es allein in der Verantwortung des Kunden,
den Urheber (Photographer) davon in Kenntnis zu setzen und
zu hinterfragen, ob eine Erweiterung des Lizenzvertrages
notwendig wird und in wie weit diese Nutzungsveränderung
kostenpflichtig wird? Bei Widerhandlung drohen empfindliche
Schadensersatzansprüche, je nach dem wie gravierend die
Nutzung und damit die Verletzung des Urheberrechts ausfällt.
Fotografie ist also kein rechtsfreier Raum, auch nicht im
privaten Bereich. So besagt zum Beispiel das Urheberrecht
§ 23 auch, dass niemand, trotz Bezahlung, ohne Zustimmung
des Fotografen, Bildmaterial verändern oder manipulieren darf.
Denn das kann, nach allgemeiner Rechtsauffassung im
Zweifelsfall bereits eine Straftat sein.
Sie ist niemals pauschal,
sondern richtet sich immer
an Einzelbilder oder
Fotostrecken mit Nennung
der Bildnummern und Kontext-
informationen.
Abtretung
Die Abtretung von Bildnutzungs-
rechten hat immer und
ausdrücklich, eingeschränkt
oder uneingeschränkt, schriftlich
mit Abtretungsgegenstand
zu erfolgen.
Lizenzgebühren
sind nur bei kommerzieller
Bildnutzung zu rechtfertigen.
Commercial Brand PR Portraits
im Bildbearbeitungsprozess
Hainan, China